Grundlagen zum Flug in Wohngebieten

Nach § Abs.2 Nr.6 LuftVG ( Luftverkehrsgesetz) gehören zu den Luftfahrzeugen auch Flugmodelle. Es gilt damit
aber Grundsatz 2 :Die Nutzung des Luftraums durch Modellflugzeuge ist grundsetzlich frei.
Dieses beteutet konkret: Grundsätzlich darf jeder Modellflieger sein Hobby auf jedem Grundstück der BRD ausüben.

Einschränkungen für den Modellflugbetrieb finden sich nun in § 16 Ziffer 4 und 5 LuftVO. danach bedürfen Modellflieger
in drei Fällen vor Aufnahme des Modellflugbetriebs eine gesonderte Genemigung, die sog.Aufstiegserlaubnis:

1. bei einem Fluggewicht von mehr als 5Kg, unabhängig von der Art des Modellflugs.
2. bei einem Modellflugbetrieb mit Verbrennungsmotoren innerhalb von 1,5 Km zu Wohngebieten.
3. bei einem Modellflugbetrieb jeder Art innerhalb von 1,5Km zu Flugplätzen und in kontroliertem Luftraum


Grundlagen für Luftbildaufnahmen

Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist bereits 1990 die Genehmigunsplicht für Luftaufnahmen
entfallen.
Allerdings dürfen nach § 109 g Abs 2 des Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen sicherheitsgefährdete
Anlagen nicht fotografiert werden.
Es dürfen keine Aufnahmen von Personen gemacht werden, die deren Privatsphäre verletzen, insbesondere von
Promineten.